Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse hätte von ihr mitgeteilt, jedenfalls aber durch den amtlichen Verteidiger sporadisch abgeklärt und ins Verfahren eingebracht werden müssen. Dieser Mitwirkungspflicht sei im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen worden, weshalb es sich rechtfertige, die amtliche Verteidigung rückwirkend per 1. Januar 2012 aufzuheben, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder von einer notwendigen Wahlverteidigung auszugehen sei.