9.14 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie unter Anrechnung der vom 3. September 2008 bis zum 10. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen, zu bestätigen ist. 10. Genugtuung von B.____ 10.1 - 10.9 […] 11. […] 12. Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens 12.1 - 12.6 […] 13. Rückwirkende Aufhebung der amtlichen Verteidigung