Dessen ungeachtet ist es dem Kantonsgericht zufolge Bestätigung der Schuldsprüche aus formellen Gründen verwehrt, eine Straferhöhung zu prüfen (Ziffer 9.5 f. des vorliegenden Urteils). Umgekehrt erachtet das Kantonsgericht eine Strafminderung – wie sie die Beschuldigte beantragt – in Anbetracht des bereits ausserordentlich milden Urteils offenkundig für ausgeschlossen.