In casu ist die Beschuldigte Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen ____, ____, ____ sowie ____, weshalb eine gewisse erhöhte Strafempfindlichkeit zwar zu bejahen ist. Im Unterschied zur Vorinstanz ist allerdings in Beachtung einer obligaten Zurückhaltung und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich eine gering ausfallende Strafminderung zu berücksichtigen, zumal zwei der Kinder keiner intensiven Betreuung mehr bedürfen.