Als aussergewöhnlichen Umstand, welcher eine erhebliche Strafminderung rechtfertigt, erachtete das Bundesgericht etwa die Geburt eines Kindes 15 Tage nach der kreisgerichtlichen Verhandlung. Überdies wurde eine erhöhte Strafempfindlichkeit bei einer Mutter von zwei Kindern bejaht, wobei die Strafminderung nur leicht ausfiel, weil die Kinder im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils erst seit weniger als viereinhalb Jahren mit ihr zusammengelebt hatten und überdies die ____- und ____-jährigen Kinder keiner sehr intensiven Betreuung durch ihre Mutter bedurften (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 154). In casu ist die Beschuldigte Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen ___