Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (W IPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150, 154). Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich Zurückhaltung geboten.