9.11 Ein besonderes Augenmerk wird von der Vorinstanz sodann auf die Strafempfindlichkeit gelegt. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist.