In Anbetracht der skrupellosen Straftat der Beschuldigten, welche sie gegenüber ihrem eigenen Kind getätigt hat, sollte sie vielmehr als Privileg qualifizieren, dass ihre Kinder nicht dauerhaft fremdplatziert wurden. Ausserdem berücksichtigte das Strafgericht die mediale Berichterstattung als ein strafendes Element, da die Beschuldigte für diese nicht verantwortlich gewesen sei. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zwar hat der Privatkläger B.____ die Medien auf den Prozess hingewiesen, dennoch ist ein Medieninteresse in Bezug auf einen Fall wie den vorliegenden nichts Aussergewöhnliches und die Beschuldigte hat