9.10 Das Strafgericht führt im Weiteren aus, der neunmonatige Heimaufenthalt der Kinder habe subjektiv für die Beschuldigte Strafcharakter gehabt. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass die Beschuldigte den Umstand, dass die Kinder fremdplatziert wurden, ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat. In Anbetracht der skrupellosen Straftat der Beschuldigten, welche sie gegenüber ihrem eigenen Kind getätigt hat, sollte sie vielmehr als Privileg qualifizieren, dass ihre Kinder nicht dauerhaft fremdplatziert wurden.