Zwar sind die von der Beschuldigten gemachten Lügen nicht zu ihren Ungunsten zu werten; dennoch kann sie aus ihrem Aussageverhalten respektive aus ihren taktischen Teilgeständnissen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte Ü.____ sogar noch zu einem Zeitpunkt angelogen hat, als sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bereits ein Geständnis zu Protokoll gegeben hatte (act. 77). Unter Beachtung dieser Umstände ist das Verschulden der Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als sehr schwer zu qualifizieren.