Ferner liess sich die Beschuldigte vom Aufenthalt in der Untersuchungshaft offenkundig nicht beeindrucken, zumal sie nur gerade 15 Tage nach ihrer Entlassung bereits erneut delinquierte. Dass es sich dabei nicht um ein einmaliges Ereignis handelte, ist augenscheinlich, machte sich die Beschuldigte doch weitere 10 Monate später der Urkundenfälschung strafbar. Ebenso als verwerflich einzustufen ist das Nachtatverhalten der Beschuldigten: Um sich selbst ein Alibi zu verschaffen, manipulierte sie Computerdateien und nahm Kontakt mit der Apotheke in R.____ auf, um eine Falschaussage der zuständigen Mitarbeiterin zu erlangen