Folglich hat die Beschuldigte sogar aktiv dagegen gewirkt, dass die Ärzteschaft von der Lioresal-Einnahme A.____ erfuhr, dies wohl primär aus rücksichtslosem Eigennutz, mithin im Interesse, dass gegen sie keine Strafverfolgung eingeleitet wird. Dass A.____ trotz Lebensgefahr überlebte, ist schliesslich als glücklicher Zufall zu qualifizieren und mitnichten der Beschuldigten zu verdan-