9.9 Im vorliegend zu beurteilenden Fall handelte die Beschuldigte äusserst egoistisch, verwerflich und dreist sowie mit ausserordentlich hoher krimineller Energie. Dies zeigt sich besonders eindrücklich im Umstand, dass sie ihren eigenen Sohn A.____ im Streit mit B.____ instrumentalisierte, ihn richtiggehend als Mittel im Sinne einer Waffe einsetzte und dabei ohne jegliche Skrupellosigkeit seine Gesundheit bis aufs äusserste belastete und nicht einmal davor zurückschreckte, sein Leben zu gefährden. Selbst als A.____ dem Tode nahe war, wog die Beschuldigte die Interessen kühl ab, entschied sich gegen den Weg der Wahrheit und verschwieg weiterhin, dass sie A.__