Hinzu kommt, dass die erste Instanz eine Überfor- derungs- sowie eine Ohnmachtssituation der Beschuldigten im Tatzeitpunkt berücksichtigte und diese zu ihren Gunsten wertete. Ferner hielt das Strafgericht in seinem Urteil sowohl den Umstand, dass die Beschuldigte seit Ende Mai 2008 ununterbrochen eine ambulante Therapie absolvierte, als auch jenen, dass sie immerzu einer Arbeit nachging, der Beschuldigten zugute (S. 68 des angefochtenen Urteils). Insofern gehen die Rügen der Beschuldigten ins Leere.