Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, plausibel und werden von der Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, wonach von den Darlegungen von O.____ abzuweichen wäre. Dementsprechend würdigten die Vorderrichter die diagnostizierte Anpassungsstörung zu Recht nicht als schuldmindernd. Hinzu kommt, dass die erste Instanz eine Überfor- derungs- sowie eine Ohnmachtssituation der Beschuldigten im Tatzeitpunkt berücksichtigte und diese zu ihren Gunsten wertete.