Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht des angefochtenen Urteils). Diese Darlegungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zumal O.____ in seinem Gutachten vom 15. Juni 2012 (act. 141/189 ff.) ausführlich und ausdrücklich darlegt, weshalb die mittelgradig ausgeprägte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, an welcher die Beschuldigte im Tatzeitpunkt gelitten hat, keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit der Beschuldigten hatte. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, plausibel und werden von der Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt.