18 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sei. Hingegen würdigte die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten, dass sie sich im Tatzeitpunkt in einer Überforderungs- sowie einer Ohnmachtssituation befunden habe, wobei sie die ihr zur Verfügung stehende Hilfe nicht mehr als solche habe annehmen können (S. 68