9.8 Das Strafgericht hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (S. 66 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Soweit die Beschuldigte vorbringt, O.____ habe bei ihr für den Tatzeitpunkt eine Störung diagnostiziert, übersieht sie offenkundig, dass das Strafgericht im angefochtenen Urteil explizit auf die Diagnose einer Anpassungsstörung eingeht und darlegt, dass diese gemäss den Ausführungen von O.____ ohne Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit gewesen sei, so dass sie nicht schuldmindernd im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sei.