9.6 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Privatkläger B.____ zwar Berufung in Bezug auf den Schuldpunkt eingelegt, allerdings bestätigte das Kantonsgericht die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich. Werden die Schuldsprüche nicht abgeändert, so führt dies – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – dazu, dass dem Kantonsgericht eine Abänderung des Strafmasses zu Ungunsten der Beschuldigten verwehrt bleibt. Dementsprechend kommt in casu lediglich eine Reduzierung der Strafe in Frage, eine Erhöhung ist demgegenüber ausgeschlossen.