Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 17; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 382 N 6). Demzufolge muss das Berufungsgericht im Fall der Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft im Schuldpunkt eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls im Vergleich zur ersten Instanz strengere Sanktion ausfällen.