Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits keine Berufung oder Anschlussberufung eingereicht hat, ist ohne Bedeutung, da die Privatklägerschaft dazu berechtigt ist, zur Frage der Schuld Berufung einzulegen. Die Verhängung einer neuen Strafe gilt sowohl für den Fall, in dem die Privatklägerschaft mit Erfolg einen Freispruch anficht, als auch für jenen, in dem sie eine andere rechtliche Würdigung erhält, die in der Anklageschrift enthalten, aber im erstinstanzlichen Urteil nicht in Betracht gezogen worden war (BGE 139 IV 84, E. 1.2, in: Die Praxis, 6/2013, Nr. 59, S. 455 ff.; LIEBER,