Die Schuld ist jedoch untrennbar mit der Strafe verbunden. Dies führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass im Fall der Zulassung der Berufung der Privatklägerschaft zur Schuld das Berufungsgericht eine neue Strafe entsprechend der schliesslich angenommenen Schuld festlegen muss, gegebenenfalls auch durch Ausfällung einer strengeren Sanktion, als sie die erste Instanz angeordnet hatte. Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits keine Berufung oder Anschlussberufung eingereicht hat, ist ohne Bedeutung, da die Privatklägerschaft dazu berechtigt ist, zur Frage der Schuld Berufung einzulegen.