9.5 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel ergreifen. Dieser Grundsatz wird insofern eingeschränkt, als die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Aus letztgenannter Bestimmung ergibt sich, dass die Privatklägerschaft mit einer Berufung einzig die Höhe der Strafe nicht in Frage stellen kann. Allerdings ist die Privatklägerschaft berechtigt, in Bezug auf die Schuld als solche eine Berufung einzulegen. Die Schuld ist jedoch untrennbar mit der Strafe verbunden.