9.4 Im vorliegenden Berufungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Berufung respektive einer Anschlussberufung verzichtet. Indes hat der Privatkläger B.____ seinerseits Berufung zu Ungunsten der Beschuldigten eingereicht. Strittig und daher vorfrageweise zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht befugt ist, das Strafmass auch zu Ungunsten der Beschuldigten zu verändern, sofern lediglich der Privatkläger Berufung erhoben hat.