Überdies sei es dem Kantonsgericht aus formellen Gründen nicht erlaubt, die Sanktion zu erhöhen, da die Privatklägerschaft das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Sanktion nicht anfechten könne. Folglich sei die Sanktion nur zu Gunsten der Beschuldigten angefochten und dürfe daher nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden. Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Die Staatsanwaltschaft bringt an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass eine weitere Senkung der Strafe in Anbetracht der Schuldsprüche nicht vertretbar wäre. Im Übrigen wäre eine Erhöhung der Strafe durchaus möglich.