In Bezug auf die Strafempfindlichkeit sei der Umstand, dass es auch im Kanton Ä.____ die Möglichkeit des „electronic monitoring“ gebe, in die Strafzumessung miteinzubeziehen. Eine hohe unbedingte Strafe würde eine Zerstörung der Familie mit sich bringen, die für die Kinder höchst problematisch wäre. Die Strafe sei daher auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu reduzieren. Überdies sei es dem Kantonsgericht aus formellen Gründen nicht erlaubt, die Sanktion zu erhöhen, da die Privatklägerschaft das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Sanktion nicht anfechten könne.