8.1 - 8.7 […] 9. Strafzumessung 9.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Beschuldigte aus, hinsichtlich der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass sie durchgehend gearbeitet habe, wobei sie dies insbesondere für die Kinder gemacht habe. Ebenso sei es äusserst ungewöhnlich, dass sie professionelle Hilfe angenommen habe, weshalb dieser Umstand zu ihren Gunsten zu werten sei. Sodann habe das Strafgericht nicht beachtet, dass Ü.____ für den Tatzeitpunkt bei der Beschuldigten eine Störung diagnostiziert habe. In Bezug auf die Strafempfindlichkeit sei der Umstand, dass es auch im Kanton Ä.__