7.33 Beim vorliegend zu beurteilenden untauglichen Versuch des Mordes, eventualiter der vorsätzlichen Tötung, handelt es sich um unechte Unterlassungsdelikte, weshalb sowohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch nach der neueren Doktrin keine Strafbarkeit Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegeben und der Lehrstreit somit nicht zu entscheiden ist. Die Beschuldigte hat sich daher im zweiten Handlungsabschnitt nicht des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, strafbar gemacht.