Massgebend für die Strafbarkeit wäre somit ausschliesslich die Fehlvorstellung des Täters, seine Annahme also, dass er durch seine Passivität einen Straftatbestand erfülle. Wollte man den Täter wegen des untauglichen Versuchs eines Unterlassungsdelikts bestrafen, würde man ihm nichts anderes als seinen verbrecherischen Willen vorwerfen, also sogar über eine rein subjektive Theorie hinausgehen, die immerhin eine äussere Handlung verlangt. Darin – im blossen verwerflichen Denken – könne kein Versuchsunrecht liegen, denn die Beziehung zum fremden Rechtskreis werde durch die Gedanken des Täters nicht verändert.