22 N 40 ff.) aus, dass wenn man die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs beim Unterlassungsdelikt bejahen würde, so würde man diese einzig und allein von der fehlerhaften Willensseite abhängig machen, zumal in der Beziehung zur Aussenwelt der Täter beim Unterlassungsdelikt stets das Gleiche macht – nämlich nichts, er bleibe passiv. Massgebend für die Strafbarkeit wäre somit ausschliesslich die Fehlvorstellung des Täters, seine Annahme also, dass er durch seine Passivität einen Straftatbestand erfülle.