Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.4), währenddem die neuere Lehre eine solche sowohl betreffend echten als auch unechten Unterlassungsdelikten ablehnt. Dementsprechend führen MARCEL NIGGLI und STEFAN MAEDER (Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 22 N 40 ff.) aus, dass wenn man die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs beim Unterlassungsdelikt bejahen würde, so würde man diese einzig und allein von der fehlerhaften Willensseite abhängig machen, zumal in der Beziehung zur Aussenwelt der Täter beim Unterlassungsdelikt stets das Gleiche macht – nämlich nichts, er bleibe passiv.