Somit fehlt es sowohl in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie als auch des Prinzips der Risikosteigerung an der notwendigen hypothetischen Kausalität. Daraus folgt, dass – selbst wenn die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hätte – lediglich ein untauglicher Versuch eines Unterlassungsdelikts vorliegt, wobei dessen Strafbarkeit umstritten ist. Das Bundesgericht sowie die wohl herrschende Lehre bejahen eine solche in Bezug auf echte Unterlassungsdelikte (BGE 73 IV 164; Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.4), währenddem die neuere Lehre eine solche sowohl betreffend echten als auch unechten Unterlassungsdelikten ablehnt.