7.32 Für den vorliegend zu prüfenden zweiten Handlungsabschnitt bedeutet dies, dass die Beschuldigte keine reale Möglichkeit hatte, mittels gebotener Handlung das Risiko von A.____ herabzusetzen. Ebenso kann festgestellt werden, dass die erwartete Handlung vorliegend hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Somit fehlt es sowohl in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie als auch des Prinzips der Risikosteigerung an der notwendigen hypothetischen Kausalität.