Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht net (act. 4993). Es zeigt sich somit, dass eine Aufklärung der Ärzte über die Verabreichung von Lioresal an A.____ lediglich vor dem Eintritt des lebensgefährlichen Zustands das Risiko des Todes von A.____ hätte herabsetzen können, jedoch nicht mehr, nachdem A.____ bereits in Lebensgefahr war. Vielmehr ist ab dem Moment, in welchem A.____ in eine lebensbedrohende Situation geriet, von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen, in welchem die Ärzte keine Möglichkeit zur Verringerung des Todesrisikos von A.____ hatten.