Im lebensbedrohlichen Zustand, in dem sich A.____ bis zum 23. August 2008 befunden habe, hätte von den behandelnden Ärzten allerdings durch das Ergreifen bestimmter Massnahmen nicht aktiv auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hingewirkt werden können. Ein derartiger Verlauf, dessen Ergebnis nicht durch entsprechende medizinische Massnahmen zu beeinflussen sei, werde klinisch auch als schicksalhaft bezeich-