zumindest hätte die Dauer des kritischen Zustands verkürzt werden können (act. 3681). Ausserdem legt das IRM mit ergänzendem rechtsmedizinischem Gutachten vom 8. Juli 2011 dar, dass der Zustand von A.____ bis zum 23. August 2008 aufgrund der Beeinträchtigungen der Neurologie, der Herz-Kreislauf-Funktion und der Atmung sehr kritisch beziehungsweise lebensbedrohlich geblieben sei, ohne dass von den behandelnden Ärzten durch Ergreifen bestimmter Massnahmen aktiv auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte hingewirkt werden können (act.