Demzufolge fehlte es der Beschuldigten an einem alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Unterlassungsdelikts betreffenden Vorsatz, mithin ist die Voraussetzung des Tatentschlusses nicht erfüllt. Folgerichtig hat sich die Beschuldigte bereits aus diesem Grund nicht des versuchten Mordes, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung, durch Unterlassen schuldig gemacht.