Folglich erscheint grundsätzlich glaubwürdig, dass die Beschuldigte gegenüber Ö.____ diverse Medikamente, unter anderem Lioresal, genannt und nachgefragt hat, ob gegen eines dieser Medikamente ein Gegenmittel vorhanden sei, was vom Arzt verneint wurde. Die Beschuldigte ging somit in subjektiver Hinsicht davon aus, dass die Information, dass sie A.____ Lioresal verabreicht hat, den lebensbedrohlichen Zustand von A.____ nicht ändern konnte.