7.28 In casu hatte die Beschuldigte als Mutter von A.____ zweifelsohne eine Garantenpflicht inne (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 11 N 8). Fraglich erscheint hingegen, ob die Beschuldigte vorsätzlich respektive eventualvorsätzlich gehandelt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen zum Tötungsvorsatz in Bezug auf den ersten Handlungsabschnitt verwiesen werden. Dessen ungeachtet ist zu prüfen, ob die Beschuldigte nunmehr – im Gegensatz zum ersten Handlungsabschnitt – den Tod von A.____ in Kauf nimmt, mithin ob sich der Vorsatz verändert hat.