Die hypothetische Kausalität wird vom Bundesgericht in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie bejaht, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Andere Lehrmeinungen vertreten hingegen den Standpunkt, dass auch beim Unterlassungsdelikt das Prinzip der Risikosteigerung gelten muss: Den Tatbestand erfüllt das Unterlassen derjenigen Handlung, welche die zur Rechtsgutsverletzung führende Gefahr beseitigt oder doch vermindert hätte. Es bedarf somit des Nachweises, dass die gebotene Handlung eine solche Herabsetzung des Risikos tatsächlich bewirkt, die Chance für die Abwendung des Erfolges tat-