Dabei hängt die Zurechnung des Erfolgs allein von der Feststellung ab, ob der Täter den Erfolg hätte abwenden können, mithin ob die unterlassene Handlung ihn verhindert hätte (sog. hypothetische Kausalität; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2011, § 14 Rz. 35; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 11 N 18; SEELMANN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 11 N 32). Die hypothetische Kausalität wird vom Bundesgericht in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie bejaht, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele.