Das mit Strafe bedrohte Verhalten besteht beim Unterlassungsdelikt prinzipiell in der Nichtvornahme der gebotenen Handlung, wobei zwischen (Un-) Tätigkeits- und Erfolgsdelikten unterschieden wird. Während bei einem (Un-) Tätigkeitsdelikt die Nichtvornahme einer Handlung den Tatbestand verwirklicht, erfordert das Erfolgsdelikt, dass die Nichtvornahme der gebotenen Handlung zu einem bestimmten Verletzungs- oder Gefährdungserfolg führt. Dabei hängt die Zurechnung des Erfolgs allein von der Feststellung ab, ob der Täter den Erfolg hätte abwenden können, mithin ob die unterlassene Handlung ihn verhindert hätte (sog. hypothetische Kausalität;