c) oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Das mit Strafe bedrohte Verhalten besteht beim Unterlassungsdelikt prinzipiell in der Nichtvornahme der gebotenen Handlung, wobei zwischen (Un-) Tätigkeits- und Erfolgsdelikten unterschieden wird.