7.27 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund: des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr (lit.