Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht bensbedrohliche Zustand tatsächlich eintritt, liegt keine Handlungseinheit in Bezug auf die Verabreichung des Lioresal mehr vor, weshalb ein selbständiger zweiter Handlungsabschnitt vorliegt. In diesem zweiten Handlungsabschnitt ist fraglich, ob sich die Beschuldigte durch das Unterlassen der Mitteilung an die Ärzte im Spital, dass A.____ drei Tabletten Lioresal verabreicht wurden, nachdem dieser in einen lebensgefährlichen Zustand geriet, strafbar gemacht hat.