7.26 Nachfolgend ist sodann zu erörtern, ob sich die Beschuldigte im zweiten Handlungsabschnitt schuldig gemacht hat. Der zweite Handlungsabschnitt beginnt in jenem Zeitpunkt, als sich die Situation im Spital für jedermann ersichtlich – und somit auch für die Beschuldigte – drastisch veränderte, indem sich der bisher unauffällige Zustand von A.____ unvermittelt stark bis hin zur lebensbedrohlichen Lage verschlechterte, A.____ mehrmalig aus dem Schlaf heraus erbrach, in ein soporöses, innert kurzer Zeit komatöses Zustandsbild verfiel und in den Schockraum verlegt wurde (act. 3631, 4493). Ab diesem Zeitpunkt, ab welchem sich die Situation von A.__