7.24 Es zeigt sich somit, dass die Beschuldigte eine lebensgefährliche Verletzung von ihrem Sohn A.____ in Kauf nahm, mithin der Eventualvorsatz betreffend eine schwere Körperverletzung offenkundig gegeben ist, zumal in casu die Inkaufnahme des Todes von A.____ nur knapp abzulehnen war. Im Übrigen sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ schuldig gemacht hat.