Insbesondere hat die Beschuldigte weder bei einem Arzt noch in einer Apotheke oder im Internet einschlägige Erkundigungen eingeholt, obwohl dies ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre und namentlich über das Internet auch anonym hätte geschehen können. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 1. September 2008 zu verweisen, wonach sie den genauen Verwendungszweck des Medikamentes Lioresal nicht kenne (act. 3761).