7.23 Ferner zeigt der Umstand, dass sich die Beschuldigte in keiner Weise über die genauen Wirkungen des Lioresal in Bezug auf Kinder informierte, dass sie massive Auswirkungen bis hin zur lebensgefährlichen Verletzung keinesfalls ausschliessen konnte. Insbesondere hat die Beschuldigte weder bei einem Arzt noch in einer Apotheke oder im Internet einschlägige Erkundigungen eingeholt, obwohl dies ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre und namentlich über das Internet auch anonym hätte geschehen können.