7.21 Die Beschuldigte macht sodann geltend, sie sei davon ausgegangen, A.____ habe bereits im Mai 2008 eine Tablette Lioresal geschluckt. Damals habe er nicht stark reagiert, weshalb sie gedacht habe, sie könne ihm erneut davon geben (act. 3825, 3871, S. 4 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung). Dem kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht gewusst hat, dass A.____ im Mai 2008 Ritalin eingenommen hat, so ist dennoch für jedermann offensichtlich, dass die dreifache Dosis desselben Medikamentes erheblich stärkere Auswirkungen auf die physische Gesundheit haben muss.